Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Schütz Logistik GmbH & Co. KG
HRB 6380, Amtsgericht Lemgo
Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Schütz Logistik GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber). Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungs-verpflichtung aufzuerlegen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung, Informationspflichten
Der Auftraggeber, insbesondere wenn er das Verfahren bestimmt, das von dem Auftragnehmer umgesetzt werden soll, unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, wie (Vor-) Produkte, Materialien und Betriebsmittel, soweit vereinbart, in technisch einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand zu stellen sowie die Betriebsmittel zu unterhalten, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hin.
Auf Verlangen des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber frühzeitig alle ihm erkennbar notwendigen Informationen zur Verfügung, die für die Kapazitätsplanung des Auftragnehmers notwendig sind.
Weiterhin ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen, zB zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen; aller Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechten, zB marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen.
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 3 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
Soweit der Auftragnehmer die logistischen Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (zB Regalservice), so hat er die Weisungen des Auftraggebers bzw. des Dritten im Hinblick auf die betriebliche Sicherheit, insbesondere des Arbeitsschutzes zu befolgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, zB über Maßnahmen des Auftragnehmers im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verzögerung der logistischen Leistungen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
Besondere Bedingungen der logistischen Einlagerung
Alle Anmeldungen, Anträge und sonstige Anordnungen sollen schriftlich erfolgen. Ungewissheiten, Nachteile, Beweisfragen oä, die auf Unklarheiten aus mündlicher Übermittlung beruhen, gehen zu Lasten des Einlagerers oder des Dritten.
Bei der Anmeldung müssen die Güter so spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Diese Spezifikation ist dem Lagerhalter zu übergeben. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die Spezifikation aufzunehmen. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder zu ergänzen. Für Stücke, deren Gewicht 800 kg überschreitet, ist das Einzelgewicht anzugeben. Bei fehlerhafter Anmeldung und/oder Spezifikation hat der Einlagerer daraus entstehende Kosten zu tragen.
Die Abfertigung der Fahrzeuge und die Annahme von Gütern erfolgt nach ihrem Eintreffen am Lager in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Lagers, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
Der am Lager geltenden Arbeitszeit haben sich alle Beteiligten anzupassen.
Die Ausführung aller übernommenen Aufträge durch den Lagerhalter geschieht, soweit nichts anderes vereinbart ist oder besondere Umstände es verhindern, am nächsten Arbeitstag nach Einlieferung der erforderlichen Papiere (Lagerschein, Konnossement, Lieferschein usw.). Nach 12.00 Uhr mittags eingelieferte Papiere gelten als am nächsten Tag eingeliefert.
Die Einlagerung der Güter erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in eigenen oder fremden Lägern.
Der Lagerhalter stellt dem Einlagerer über die eingelagerten Güter eine Einlagerungsanzeige aus.
Der Lagerhalter vermerkt äußerlich erkennbare Schäden an den Gütern oder ihrer Verpackung auf der Einlagerungsanzeige und/oder dem Lagerschein. Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit Ladungseinheiten (unit loads, palettierte oder gebündelte Güter, gepackte Behälter, Container) bezieht sich die Prüfung durch den Lagerhalter nur auf die äußere Beschaffenheit der Einheiten.
Der Lagerhalter kann die Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- und Fremdläger) umlagern. Er hat dem Einlagerer die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des neuen Lagerortes anzuzeigen.
Der Lagerhalter trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist der Lagerhalter nicht verpflichtet.
Der Lagerhalter öffnet die Verpackung der Güter nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Einlagerers. Der Lagerhalter ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Lagerhalter berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben ist, oder wenn in den Begleitpapieren die Art der Güter nicht eindeutig bezeichnet ist.
Der Lagerhalter ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Einlagerers zu verrichten, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
Der Lagerhalter ist berechtigt, ohne Auftrag aber nicht verpflichtet, das Gut zu wiegen bzw. zu messen. Wird das Gut von dem Lagerhalter ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der Einlagerer die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß nicht richtig angegeben wurde.
Nur der Einlagerer oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Güter zu verlangen. Sie können während der üblichen Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder seiner Mitarbeiter das Lager auf eigene Gefahr betreten.
Nehmen der Einlagerer oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Lagergütern vor, so haben diese danach die Güter dem Lagerhalter neu zu übergeben und Gewicht und Beschaffenheit der Güter mit ihm festzustellen. Geschieht dies nicht, haftet der Lagerhalter nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Güter. Auf Verlangen des Lagerhalters ist der Einlagerer verpflichtet, die Handlungen an den Lagergütern durch Mitarbeiter des Lagerhalters ausführen zu lassen.
Dem Einlagerer steht es frei, das Lager und die Art und Weise der Einlagerung seiner Güter zu besichtigen oder durch eine andere legitimierte Person besichtigen zu lassen. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Einlagerer gegenüber dem Lagerhalter vorbringen. Erhebt der Einlagerer diese Einwände nicht unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
Dem Lagerhalter steht das Hausrecht an dem Lagerort zu. Der Einlagerer und seine Beauftragten haben alle lagerbezogenen Weisungen des Lagerhalters oder seiner Mitarbeiter insbesondere hinsichtlich ihres Verhaltens im Lager, der Einlagerung der Güter u. ä. m. zu befolgen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
Vertragsanpassung
Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats nachdem mindestens eine Partei das Scheitern der Vertragsanpassung erklärt hat, zugegangen sein.
Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
Haben die Vertragsparteien keine solche Regelung getroffen, hat die in die Arbeitsverhältnisse eintretende Vertragspartei Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit. Im Übrigen gilt § 315 BGB.
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über logistische Leistungen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Dienstleistungen. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
Zahlt der Auftraggeber nach 30 Tagen der Lieferung den Preis einschließlich der Kosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in kostender Rechtsverfolgung begründet ist.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
Zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag über logistische Leistungen darf der Auftragnehmer sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. Sofern und soweit ein gesetzliches Pfandrecht nicht besteht, hat der Auftragnehmer wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht an den in seinem Besitz befindlichen Sachen des Auftraggebers.
Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 Abs. 2 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts und Zurückbehaltungsrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (zB selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Auftraggeber zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag über logistische Leistungen zustehenden Forderungen.
Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers nach Ziffer 10.4 die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
Mängelansprüche des Auftraggebers
Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, ansonsten nach den auf die betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind.
Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt ausüben:
Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 10.000 Euro begrenzt.
Sonderkündigungsrecht
Wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist in Textform zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei in Textform eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist
Gerät eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so hat die andere Vertragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen. Ziffer 13 findet keine Anwendung auf Schadenersatzzahlungen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
Bei Inventurdifferenzen kann der Auftragnehmer bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Schadenersatzes eine wertmäßige Saldierung des Bestands vornehmen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt, bei Güterschäden auf 10.000 Euro je Schadenfall, bei Güterschäden aufgrund von Inventurdifferenzen und Serienschäden abweichend auf 125.000 Euro. Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese entweder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen. Bei anderen als Güterschäden auf 10.000 Euro je Schadenfall, für alle Schadenfälle eines Auftraggebers innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro.
Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform, einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 14.3 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“), ein Interesse zur Erhöhung der Haftung erklären, der den in Ziffer 14.3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessendeklaration“).
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“); soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie zB das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
Qualifiziertes Verschulden
Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages nach Ziffer 1 erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die in Ziffer 14 genannten Haftungsaus-schlüsse und -begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
Abweichend von Ziffer 15.1. entfallen die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 14.3 und bei einer Wert- oder Interessendeklaration nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.
Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt; der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert und mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber im Schadenfall zu erstatten.
Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach Ziffer 1.1 sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragnehmer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragnehmer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Verjährung
Ansprüche aus einem Vertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht in den in Ziffer 15 genannten Fällen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
Haftungsversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die marktüblichen Bedingungen haben das Risiko mindestens im Umfang der Haftungshöchstsummen nach Ziffer 14 abzudecken.
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Schlussbestimmungen
Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.





